Montag, 22. Oktober 2018

Winterreifenpflicht für Zwei- und Dreiräder, was ist zu beachten?

Bereits seit 2010 gibt es in Deutschland eine gesetzlich geregelte, allgemeine Winterreifenpflicht. Die damit verbundenen Vorschriften wurden jedoch im Laufe der Jahre immer wieder geändert, zuletzt zum 1. Januar 2018. Mich haben in letzter Zeit diverse Anfragen zu dieser Thematik erreicht, darum möchte ich jetzt einen kleinen Überblick über das Thema geben, wobei der Schwerpunkt auf Roller- und Apefahrern liegt.
Dazu bitte jedoch folgendes beachten: Ich bin kein Anwalt, Jurist, Rechtsexperte ect. und kann, darf und will darum keine Rechtsberatung in irgend einer Form durchführen. Dieser Blogpost soll lediglich zur allgemeinen Orientierung in diesem, nicht gerade übersichtlichen, Themengebiet dienen. Dazu bitte auch die Quellenlinks weiter unten beachten.

Wann müssen Winterreifen benutzt werden?
Der maßgebliche Paragraph für die Winterreifenpflicht ist §2 Abs.3a StVO. Hier heißt es: "bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte" Damit sind die klaren Bedingungen definiert, allerdings kann man davon ausgehen, dass in der Praxis schon normaler Schneefall oder Reifbildung genügt, um eine Winterreifenpflicht in Kraft zu setzen. Sprich sobald in der kalten Jahreszeit nicht nur trockene Straßen zu erwarten sind, müssen Winterreifen benutzt werden.
Wer muss Winterreifen benutzen?
Der oben genannte §2 Abs.3a StVO kennt einige Ausnahmen von dieser Pflicht. Hier ist vor allem interessant, dass einspurige KFZ, also auch Roller und Motorräder, von der Winterreifenpflicht ausgenommen werden. Ebenso sind Krankenfahrstühle ausgenommen. Da es einige wenige Apen gibt, die als Krankenfahrstuhl zugelassen sind, dürfen diese demnach auch ohne Winterreifen gefahren werden. Für alle anderen Apen gilt die Winterreifenpflicht uneingeschränkt.

Was sind Winterreifen?
Über den Punkt was ein Winterreifen eigentlich ist, herrschte lange Zeit viel Unklarheit. Denn die früher ausreichende Kennzeichnung "M+S" besagte wenig darüber, ob ein Reifen tatsächlich ein Winterreifen war. Seit dem 01.01.2018 dürfen jedoch nur noch Reifen mit dem "Berg und Schneeflocke" Symbol als Winterreifen benutzt werden. Für vor diesem Datum produzierte M+S-Reifen gibt es zwar noch eine "Schonfrist" bis 30.09.2024, maßgeblich ist aber ab sofort eigentlich das Alpin-Symbol.

§2 StVO nennt dazu, dass die "Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen" müsse. Hier wird ebenfalls das Alpin-Symbol gefordert.
wie sieht es mit Bußgeldern aus?
Wer bei winterlichen Straßenverhältnissen ohne Winterreifen erwischt wird, ohne jemanden behindert, gefährdet oder gar einen Unfall verursacht zu haben, muss mit einem Bußgeld von 60€ und einem Punkt rechnen. Kommt es zu einer Behinderung erhöht sich das Bußgeld auf 80€, bei Gefährdung auf 100€, es bleibt in diesen Fällen aber bei einem Punkt. Kommt es zu einem Unfall, ist ein Bußgeld von 120€ und ebenfalls ein Punkt fällig.
Dazu kommen natürlich noch weitere Folgen, wie mögliche Schwierigkeiten mit der Versicherung oder eine Untersagung der Weiterfahrt durch die Polizei.

Zusammenfassung:
Für Rollerfahrer gilt die Winterreifenpflicht nicht (mehr), für Apefahrer jedoch schon. Ausgenommen sind hier lediglich die wenigen Apen mit Krankenfahrstuhl-Zulassung.

Auswirkungen in der Praxis:
Für Rollerfahrer ist die gegebene Situation die gleiche wie vor der Einführung der Winterreifenpflicht. Es ist vom Gesetzgeber nicht gefordert Winterreifen zu benutzen, es kann jedoch im Falle eines Unfalls von Seiten der Versicherungen Probleme bereiten wenn man mit Sommerreifen auf winterlichen Straßen unterwegs ist. Hier sind bewährte Stollenreifen mit M+S-Kennzeichnung die beste Lösung, auch weil es derzeit keine bzw. extrem wenige Rollerreifen mit Alpin-Symbol gibt. Ob sich dies in der Zukunft ändern wird muss die Zeit zeigen.

Apefahrer mit großen Apen stehen vor dem Problem, dass sie mit Winterreifen fahren müssen, es jedoch für die Ape keinerlei den aktuellen Vorschriften entsprechende Winterreifen gibt. Zwar nennt §2 Abs.3 StVO als Ausnahme von der Winterreifenpflicht "Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind", jedoch fallen große Apen nicht in diese Ausnahmeregelung.
Die Ape 50, die ja auf Rollerreifen fährt, ist hier wie so oft ein Sonderfall. Für sie gilt die Winterreifenpflicht in den meisten Fällen zwar uneingeschränkt, jedoch besteht hier immerhin die geringe Chance, gesetzeskonforme Reifen erwerben zu können. Notfalls muss derzeit eben auf M+S-Reifen zurückgegriffen werden, die vor dem 31.12.2017 produziert wurden (DOT-Nummer beachten!). Das dies natürlich nur eine Krücke sein kann ist klar. In der Praxis ergibt sich aus der gesetzlichen Situation also ein De-facto-Fahrverbot für alle großen Apen bei winterlichen Straßenverhältnissen sowie eine extrem beschränkte Reifenauswahl für 50er-Fahrer.

Da nur wenige Apefahrer ihre Fahrzeuge im Winter benutzen, dürften die praktischen Auswirkungen auf diese Fahrzeuge relativ gering sein. Zudem eignet sich eine Ape aufgrund ihrer Bauweise ohnehin nur sehr bedingt zum Einsatz bei Eis- und Schnee. Für Rollerfahrer ist die Situation nach der letzten Gesetzesreform wieder etwas entspannt und eröffnet (wieder) weitere Möglichkeiten, im Winter legal unterwegs zu sein.


Quellen:


Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

Hinweis: Nur ein Mitglied dieses Blogs kann Kommentare posten.